Mit 14 darfst du Geld verdienen, aber nur mit leichten Tätigkeiten, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt: Zeitungen austragen, Nachhilfe geben, Babysitten, Haustiere betreuen, im Garten helfen. Deine Eltern müssen zustimmen. Erlaubt sind höchstens zwei Stunden am Tag, nicht vor der Schule und nicht nach 18 Uhr. Gewerbliche Heimarbeit wie Verpacken oder Kugelschreiber montieren gehört nicht dazu. Ferienjobs sind erst ab 15 möglich. Hier steht, was in welchem Alter geht.

Dieser Artikel gehört zum Ratgeber Homeoffice-Jobs für Mütter und Eltern.
Die Regeln für Jobs ab 13 Jahren
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist „Kind“, wer noch nicht 15 ist. Für Kinder gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot (§ 5 Abs. 1). Ab 13 gibt es eine Ausnahme (§ 5 Abs. 3): Mit Einwilligung der Eltern ist eine Beschäftigung erlaubt, wenn sie leicht und für Kinder geeignet ist. Dabei gelten feste Grenzen:
| Regel | Was gilt |
|---|---|
| Alter | über 13 Jahre |
| Eltern | Einwilligung der Personensorgeberechtigten nötig |
| Dauer | höchstens 2 Stunden täglich (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben 3 Stunden) |
| Uhrzeit | nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Unterrichts |
| Art der Arbeit | nur die leichten Tätigkeiten, die die Kinderarbeitsschutzverordnung aufzählt |
Wichtig: Diese Regeln gelten auch für Jugendliche ab 15, solange sie noch vollzeitschulpflichtig sind (§ 2 Abs. 3 JArbSchG) – mit der Ausnahme für Ferienjobs, siehe unten.
Welche Jobs mit 13 und 14 erlaubt sind
§ 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) zählt abschließend auf, was erlaubt ist:
- Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblätter und Werbeprospekte austragen
- In privaten Haushalten: Hilfe in Haushalt und Garten, Botengänge, Einkaufen (ohne Alkohol und Tabak), Babysitten und Betreuung anderer Haushaltsmitglieder, Nachhilfe, Haustiere betreuen
- In landwirtschaftlichen Betrieben: Hilfe bei Ernte und Feldbestellung, beim Hofverkauf und bei der Versorgung von Tieren
- Handreichungen beim Sport, etwa als Balljunge oder Helfer beim Training
- Nichtgewerbliche Aktionen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien
Auch innerhalb dieser Liste muss die Arbeit leicht sein: Schweres Heben oder Tragen ist tabu, ebenso Arbeiten, die die Gesundheit, die Schule oder die Entwicklung beeinträchtigen.
Was mit 13 und 14 nicht erlaubt ist
Alles, was nicht auf der Liste steht. Dazu gehören viele Angebote, die im Internet gezielt Schüler ansprechen:
Erlaubt (mit Eltern-OK)
- Prospekte austragen in der Nachbarschaft
- Nachhilfe für jüngere Schüler
- Babysitten bei Bekannten
- Hund ausführen, Rasen mähen
Nicht erlaubt oder unseriös
- Verpacken oder Montieren für eine Firma (gewerbliche Heimarbeit)
- Arbeit in Gastronomie, Supermarkt oder Lager
- „Online-Jobs“ mit Likes, Bewertungen oder Aufgaben
- Alles, wofür du vorab zahlen sollst
Kugelschreiber zusammenbauen oder Werbemittel eintüten mag harmlos wirken, ist aber gewerbliche Arbeit und steht nicht in der Verordnung. Viele solcher Anzeigen sind außerdem Vorkasse-Maschen – mehr im Ratgeber Kugelschreiber zusammenbauen.
Ab 15: Ferienjob und mehr Möglichkeiten
Ab 15 dürfen Schülerinnen und Schüler, die noch zur Schule gehen, in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten (§ 5 Abs. 4 JArbSchG) – auch in Supermärkten, Büros oder Betrieben. Für Jugendliche gelten dann die allgemeinen Schutzregeln, unter anderem höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche, Pausen und kein Nachtdienst. Wer nicht mehr vollzeitschulpflichtig ist, kann regulär als Jugendlicher arbeiten, etwa in einem Minijob.
Kann man mit 14 im Internet Geld verdienen?
Anzeigen wie „Mit 14 online Geld verdienen“ versprechen viel. Als Job im rechtlichen Sinn sind Online-Tätigkeiten für Kinder nicht vorgesehen. Was legal geht, ist kein Job, sondern Taschengeld-Aufbesserung:
- Eigene Sachen verkaufen, zum Beispiel Bücher oder Spiele über Kleinanzeigen – mit den Eltern zusammen, weil Kaufverträge für Minderjährige ihre Zustimmung brauchen.
- Online-Nachhilfe für Bekannte, organisiert über die Eltern – Nachhilfe steht auf der erlaubten Liste.
Finger weg von Angeboten per WhatsApp, TikTok oder Instagram, die für Likes, Bewertungen oder „Aufgaben“ bezahlen. Das ist eine bekannte Betrugsmasche; am Ende sollst du Geld einzahlen. Eltern finden die Details im Artikel Jobangebot per WhatsApp.
Lohn, Steuern und Kindergeld
- Mindestlohn: gilt nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Der Lohn ist Verhandlungssache – faire Angebote orientieren sich trotzdem daran.
- Minijob: Austrägerjobs werden oft als Minijob abgerechnet; die Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat.
- Steuern: Bei den kleinen Beträgen, die Schüler verdienen, fällt in der Regel keine Einkommensteuer an.
- Kindergeld: Für Kinder unter 18 spielt ihr eigener Verdienst für das Kindergeld keine Rolle.
Eltern, die selbst von zu Hause dazuverdienen möchten, finden passende Jobs im Ratgeber Homeoffice-Jobs für Mütter und Eltern.
Mehr zum Thema: Welche Heimarbeit-Angebote seriös sind und welche nicht, steht im Ratgeber Heimarbeit: Verpackungsarbeiten von zu Hause.


