Wer echte Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz macht, braucht kein Gewerbe. In der Sozialversicherung giltst du als Beschäftigte(r) (§ 12 SGB IV). Dein Auftraggeber rechnet dann wie ein Arbeitgeber ab, als Minijob oder sozialversicherungspflichtig. Anders ist es, wenn du selbst Ware herstellst und an eigene Kunden verkaufst. Dieser Artikel zeigt, wo die Grenze verläuft, wie Zuschläge versteuert werden und was du mit der Abrechnung prüfen solltest.

Dieser Artikel gehört zum Ratgeber Heimarbeit: Verpackungsarbeiten von zu Hause.
Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender oder selbstständig?
Das Sozialrecht unterscheidet drei Fälle, und davon hängt alles Weitere ab:
| Stellung | Merkmal | Folge |
|---|---|---|
| Heimarbeiter | Arbeitet in der eigenen Wohnung im Auftrag und für Rechnung eines Betriebs, allein oder mit Familienangehörigen | Gilt als Beschäftigte(r); Auftraggeber zahlt Sozialversicherung und führt Lohnsteuer ab (§ 12 Abs. 2 SGB IV) |
| Hausgewerbetreibender | Arbeitet in eigener Arbeitsstätte mit höchstens zwei fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden und arbeitet selbst wesentlich mit | Selbstständig tätig (§ 12 Abs. 1 SGB IV), aber teilweise durch das HAG geschützt |
| Selbstständig | Stellt eigene Produkte her oder bietet Leistungen für eigene Kunden an, trägt das unternehmerische Risiko | Gewerbeanmeldung bzw. freiberufliche Tätigkeit, Steuern und Vorsorge selbst |
Für die meisten, die Verpackungs- oder Montagearbeit suchen, ist der erste Fall der richtige. Du brauchst dann keine Gewerbeanmeldung und schreibst keine Rechnungen. Verlangt ein „Auftraggeber“, dass du ein Gewerbe anmeldest und ihm Rechnungen stellst, obwohl du nur für ihn nach Vorgabe arbeitest, frag genau nach – damit verlagert er Pflichten und Kosten auf dich.
Wie Heimarbeit in der Sozialversicherung behandelt wird
Weil Heimarbeiter als Beschäftigte gelten, meldet der Auftraggeber dich bei der Krankenkasse an und führt Beiträge ab – genauso wie ein Arbeitgeber bei einer Anstellung. Liegt dein Entgelt im Übergangsbereich (2026: 603,01 bis 2.000 Euro im Monat), zahlst du reduzierte Beiträge. Darüber gelten die normalen Sätze. Du bist damit kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
Als Arbeitgeber gilt nach § 12 Abs. 3 SGB IV, wer die Arbeit unmittelbar an dich vergibt. Arbeitest du über einen Zwischenmeister, ist also er für die Anmeldung zuständig.
Heimarbeit als Minijob
Verdienst du regelmäßig nicht mehr als 603 Euro im Monat (Stand 2026; ab 2027 voraussichtlich 633 Euro), kann der Auftraggeber dich als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Dann gilt:
- Der Auftraggeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und meist eine Pauschalsteuer von 2 %.
- Du zahlst einen eigenen Rentenbeitrag von 3,6 %, kannst dich davon aber auf Antrag befreien lassen.
- Eine Familienversicherung über Partner oder Eltern bleibt bestehen.
- Urlaubsentgelt, Feiertagsgeld und der Zuschlag für Krankheit stehen dir trotzdem zu.
Hast du mehrere Minijobs, werden sie zusammengerechnet. Neben einer Hauptbeschäftigung ist ein Minijob abgabenfrei möglich – Details im Artikel Minijob neben dem Hauptjob.
Lohnsteuer und Heimarbeitszuschläge
Steuerlich ist dein Entgelt Arbeitslohn. Bei einem Minijob mit Pauschalsteuer musst du es nicht in die Steuererklärung eintragen. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Heimarbeit wird Lohnsteuer nach deiner Steuerklasse einbehalten, wie bei jeder Anstellung.
Eine Besonderheit sind Heimarbeitszuschläge: Zahlt der Auftraggeber zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge, die die Kosten der Heimarbeit abgelten sollen – etwa für Raum, Strom oder Werkzeug –, sind sie nach R 9.13 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen. Sind deine tatsächlichen Kosten höher, kannst du den übersteigenden Teil als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Beispiel: Zuschlag im Rahmen der 10-%-Grenze
- Grundlohn im Monat (Beispiel)
- 400,00 €
- Heimarbeitszuschlag (Beispiel)
- 35,00 €
- Steuerfrei bis 10 % des Grundlohns
- 40,00 €
- Steuerpflichtiger Teil des Zuschlags
- 0,00 €
Die Zahlen sind ein Beispiel. Urlaubsentgelt, Feiertagsgeld und der Zuschlag für Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind keine Kostenzuschläge in diesem Sinne, sondern Arbeitsentgelt.
Was auf deiner Abrechnung stehen muss
Das Heimarbeitsgesetz verlangt eine nachvollziehbare Abrechnung. Prüfe jede Lieferung:
- Entgeltbuch oder Entgeltbelege mit Art und Umfang der Arbeit, Entgelt sowie Ausgabe- und Liefertag (§ 9 HAG).
- Stückpreise entsprechend dem Entgeltverzeichnis (§ 8 HAG); Preise für mitgeliefertes Material gesondert.
- Urlaubsentgelt von 9,1 % (§ 12 BUrlG) und den Zuschlag für Krankheit von 3,4 % (§ 10 EFZG), gesondert ausgewiesen oder klar vereinbart.
- Feiertagsgeld von 0,72 % des Entgelts der vorangegangenen sechs Monate je Feiertag (§ 11 EFZG).
- Abzüge für Sozialversicherung und Steuer wie auf einer normalen Lohnabrechnung.
Du hast das Recht, dir die Berechnung erklären zu lassen (§ 28 HAG). Bewahre deine Belege auf – sie sind dein Nachweis für Rente, Arbeitslosengeld und Streitfälle.
Heimarbeit neben Rente, Bürgergeld oder Elterngeld
Einkommen aus Heimarbeit wird behandelt wie anderes Arbeitseinkommen. Das bedeutet:
- Altersrente: keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Bei Erwerbsminderungsrente gelten Grenzen – mehr im Artikel Heimarbeit für Rentner.
- Bürgergeld bzw. Grundsicherung: Einkommen ist dem Jobcenter zu melden und wird teilweise angerechnet; es gibt Freibeträge.
- Elterngeld: Einkommen während des Bezugs wird angerechnet; in der Elternzeit sind höchstens 32 Wochenstunden erlaubt. Siehe Nebenjob in der Elternzeit.
Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall helfen die Krankenkasse, die Minijob-Zentrale, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin.
Mehr zum Thema: Wie du einen seriösen Auftraggeber findest und erkennst, steht im Artikel Firmen, die Heimarbeit vergeben und im Ratgeber Heimarbeit: Verpackungsarbeiten von zu Hause.


